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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 27.11.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 226/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 305 Satz 1 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Strafsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Ws 226/00 16 KLs 212 Js 16019/00 LG Stuttgart 212 Js 16019/00 StA Stuttgart
vom 27. November 2000
in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges,
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten M. gegen den Abtrennungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17. November 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Dem Beschwerdeführer und seinen vier Mitangeklagten, darunter auch den Angeklagten J. und K. A., wird gewerbs- und bandenmäßiger Betrug zur Last gelegt; sie sollen eine Telefonstube mit ISDN-Anschluss betrieben, jedoch vorgefasster Absicht entsprechend das Entgelt nicht an die Deutsche Telekom entrichtet haben. In der seit dem 18. Oktober 2000 laufenden Hauptverhandlung hat die erkennende Strafkammer des Landgerichts Stuttgart gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers am 17. November 2000 das Verfahren gegen die Angeklagten J. und K. A. abgetrennt, da diese in der Hauptverhandlung ihren eigenen Tatbeitrag eingeräumt hätten und bezüglich dieser Angeklagten die Vernehmung weiterer Zeugen nicht erforderlich sei; das Verfahren sei insoweit entscheidungsreif.
II.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten M., der das Verfahren nach wie vor als untrennbare Einheit ansieht, weil die Rollenverteilung unter den Angeklagten noch nicht geklärt sei und die Strafkammer mit dem Beschluss die Beweiswürdigung vorweggenommen habe; auch sei das Verfahren gegen die Angeklagten J. und K. A. noch nicht entscheidungsreif. Die Verfahrensabtrennung sei daher sachlich nicht gerechtfertigt und unzweckmäßig.
Die Beschwerde des Angeklagten M. ist nicht zulässig, da die in laufender Hauptverhandlung ergangene Abtrennungsentscheidung der Strafkammer der Urteilsfällung vorausgeht; derartige Entscheidungen sind nach § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich der Beschwerde entzogen. Allerdings wird diese Bestimmung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 305 Rdnr. 1 m.w.N.) einengend ausgelegt und nur auf solche Entscheidungen bezogen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen und lediglich ihrer Vorbereitung dienen, ohne sonst eine Wirkung auf das Verfahren auszuüben. Das Beschwerderecht bleibt daher trotz § 305 Satz 1 StPO gegenüber solchen auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergangenen Abtrennungsbeschlüssen erhalten, die nur hemmend auf das Verfahren einwirken; im übrigen ist das Beschwerderecht ausgeschlossen (vgl. BayObLGSt 1953, 86; Wendisch in LR, StPO, 25. Auflage, § 2 Rdnr. 64; für ein weiterreichendes Beschwerderecht ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 2 Rdnr. 13; Pfeiffer in KK, StPO, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 14).
Die Verfahrensabtrennung gegen die Mitangeklagten J. und K. A. steht hier zwar in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung. Von einer Verfahrenshemmung kann jedoch keine Rede sein. Der - offensichtlich geplante - schnelle Abschluss der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten J. und K. A. verzögert das Verfahren gegen den Beschwerdeführer, das wie vorgesehen weitergeführt werden soll, nicht. Die prozessuale Lage des Beschwerdeführers wird durch die Abtrennung auch nicht verschlechtert, da die Angeklagten J. und K. A. weiterhin als Auskunftspersonen zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer ist daher durch den Abtrennungsbeschluss nicht beschwert und aus diesem Grunde nicht beschwerdeberechtigt.
Ende der Entscheidung
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